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Kategorie: Compliance

Das Transparenzregister macht KYC überprüfbarer

Wer eine Maschine finanziert, sollte wissen, wer das Unternehmen dahinter kontrolliert.

Am 1. Oktober 2026 treten in der Schweiz das neue Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) und das revidierte Geldwäschereigesetz in Kraft. Viele Schweizer AGs und GmbHs müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen ermitteln, überprüfen und einem neuen Bundesregister melden. Das Register beim Bundesamt für Justiz ist nicht öffentlich.

Für das Finanzierungsleasing ändert sich damit die Informationslage. Die GwG-Pflicht, Kunden und Kontrollinhaber festzustellen, besteht bereits heute. Die SRO des Schweizerischen Leasingverbands regelt sie ausdrücklich. Der Registereintrag kann eine zusätzliche Quelle für die Prüfung sein; er ersetzt weder die eigenen Abklärungen noch die Verantwortung der Leasinggesellschaft.

Nehmen wir ein KMU, dessen Anteile über zwei Holdinggesellschaften gehalten werden. Im Antrag steht eine natürliche Person als Kontrollinhaberin, im Register eine andere. Der richtige nächste Schritt ist weder eine automatische Ablehnung noch das blosse Übernehmen des Registereintrags. Die Kontrollkette muss geklärt, der Unterschied dokumentiert und gegebenenfalls nach den gesetzlichen Regeln dem Register gemeldet werden.

Für die betroffenen Unternehmen kommt eine eigene Melde- und Aktualisierungspflicht hinzu. Für Leasinggesellschaften wird entscheidend, wie sie ihre vorhandenen KYC-Unterlagen, Registerdaten und Kundenrückfragen in einem nachvollziehbaren Prozess zusammenführen.

Ein neues Register schafft einen besseren Vergleichspunkt. Die Qualität der Prüfung entsteht weiterhin im Einzelfall.

Wie gut könnten Sie heute die Kontrollkette hinter einem gewerblichen Leasingkunden erklären?

Quellen:
https://www.bj.admin.ch/de/newnsb/x3sKLxCJ6S3dQJtfvy0Tb
https://www.bj.admin.ch/de/schweizerisches-transparenzregister
https://www.transpareg.admin.ch/de/wer-muss-melden
https://www.transpareg.admin.ch/de/registerzugang-und-meldung-von-unterschieden
https://www.leasingverband.ch/de/downloadFileContent?id=3080C602-9B1D-4842-8D1C-3793D133189D
https://www.finma.ch/de/ueberwachung/branchenuebergreifende-themen/geldwaeschereibekaempfung/
https://cms.kellerhals-carrard.ch/uploads/Neues_Gesetz_ueber_die_Transparenz_juristischer_Personen_TJPG_6d2dcd0e17.pdf
https://www.finma.ch/news/2026/05/20260512-mm-anh-gwv-finma/
https://www.sif.admin.ch/de/geldwaeschereigesetz-gwg

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Ein Register ersetzt kein Urteil

Mehr Transparenz entsteht nicht allein dadurch, dass Daten an einem weiteren Ort stehen.

Am 1. Oktober 2026 treten in der Schweiz das Transparenzgesetz und das revidierte Geldwäschereigesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt beginnen auch die Übergangsfristen für Eintragungen ins Transparenzregister. Das Inkrafttreten bedeutet also nicht, dass an diesem Tag bereits alle betroffenen Unternehmen eingetragen sein müssen.

Für die betriebliche Umsetzung interessiert mich vor allem die Qualität der Informationen über wirtschaftlich Berechtigte. Wer beschafft sie? Wer hält sie aktuell? Wer klärt Widersprüche zwischen Unterlagen und Registerdaten?

Ein zusätzlicher Datenbestand hilft wenig, wenn Zuständigkeiten unklar bleiben. Umgekehrt ist eine Abweichung zunächst ein Anlass zur sorgfältigen Klärung. Welche weiteren Schritte nötig sind, hängt vom Sachverhalt und den anwendbaren Pflichten ab.

Schweizer KMU brauchen deshalb verständliche Abläufe und verhältnismässige Anfragen. Wiederholtes Einsammeln derselben Unterlagen schafft noch keine bessere Erkenntnis.

Als CEO würde ich den Nutzen daran messen, ob relevante Eigentums- und Kontrollverhältnisse verlässlicher verstanden werden.

Welche Information in Ihrem Unternehmen hat heute einen klaren Verantwortlichen, der auch für ihre Aktualität einsteht?

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